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Auftrag u.Ä.

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn
1.
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
2.
der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.
(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.
(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,
1.
ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2.
kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)

Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Willenserklärung
  3. Realakt
  4. Rechtsgeschäft
  5. Geschäftsähnliche Handlung

 

Willenserklärung

  • Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
  • Zu Voraussetzungen siehe Schema Vorliegen einer Willenserklärung
  • Beispiele: Angebot und Annahme von Vertragsschluss (§ 145 BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar

 

 

Realakt

  • Vom Willen unabhängiger faktischer Vorgang
  • Kann allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge herbeiführen
  • Beispiele: Übergabe (s. § 929 S. 1 BGB), Verarbeitung (s. § 950 I BGB)

→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte

 

 

Rechtsgeschäft

  • Sachverhalt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs durch Parteiwille gerichtet ist; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen wie z.B. Realakten
  • Beispiele: 
    • Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 1937 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB), Kündigung (§§ 542, 568, 622, 623, BGB)
    • Zwei- / mehrseitige Rechtsgeschäfte: Vertrag (§§ 145 ff. BGB), zB Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Übereignung (§ 929 S. 1 BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar

 

 

Geschäftsähnliche Handlung

  • Erklärung, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft
  • Partei muss keine Kenntnis von Rechtsfolge haben
  • Beispiele: Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), Mahnung (§ 286 BGB), Nachfristsetzung (§§ 281 I 1, 323 I BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar

 

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