Suche

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Maklervertrag u.Ä.

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
Quelle: BMJ
Import: