Suche

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Maklervertrag u.Ä.

(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher
1.
gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,
2.
die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder
3.
auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein,
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.
(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)

Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Willenserklärung
  3. Realakt
  4. Rechtsgeschäft
  5. Geschäftsähnliche Handlung

 

Willenserklärung

  • Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
  • Zu Voraussetzungen siehe Schema Vorliegen einer Willenserklärung
  • Beispiele: Angebot und Annahme von Vertragsschluss (§ 145 BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar

 

 

Realakt

  • Vom Willen unabhängiger faktischer Vorgang
  • Kann allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen Rechtsfolge herbeiführen
  • Beispiele: Übergabe (s. § 929 S. 1 BGB), Verarbeitung (s. § 950 I BGB)

→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte

 

 

Rechtsgeschäft

  • Sachverhalt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs durch Parteiwille gerichtet ist; besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und ggf. weiteren Tatbestandsmerkmalen wie z.B. Realakten
  • Beispiele: 
    • Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 1937 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB), Kündigung (§§ 542, 568, 622, 623, BGB)
    • Zwei- / mehrseitige Rechtsgeschäfte: Vertrag (§§ 145 ff. BGB), zB Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Übereignung (§ 929 S. 1 BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar

 

 

Geschäftsähnliche Handlung

  • Erklärung, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet sind, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft
  • Partei muss keine Kenntnis von Rechtsfolge haben
  • Beispiele: Erhebung der Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB), Mahnung (§ 286 BGB), Nachfristsetzung (§§ 281 I 1, 323 I BGB)

→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar

 

Zuletzt bearbeitet: