Suche

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Mietrecht u.Ä.

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Quelle: BMJ
Import: