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BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Kaufrecht u.Ä.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche SchuldverhältnisseKaufrecht u.Ä.

Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen. 

 

Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).

Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.

 

Pflichten
aus Schuldverhältnissen am Bsp. des Kaufrechts

Leistungspflichten (§ 241 I BGB)

  • Bezwecken einen Erfolg, i.d.R. eine Änderung der Güterlage
  • Sind einklagbar

 

Nebenpflichten

  • Bezwecken selbst keinen Erfolg, sondern ein Verhalten

  • Sind nicht selbstständig einklagbar

Hauptleistungspflichten

  • Pflichten, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde

    • z.B. Pflicht, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 I 1, 2 BGB)

    • z.B. Pflicht zur Abnahme der Sache und zur Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB)

Nebenleistungspflichten

  • Dienen der Förderung und Durchführung der Hauptleistungspflichten

    • z.B. Pflicht bei gewerblichen Verkäufen eine Rechnung auszustellen

    • z.B. Pflicht, bei technisch komplexen Kaufgegenständen eine Anleitung mitzuliefern

Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)

  • Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 II BGB)

 

Aufklärungspflichten

  • z.B. Aufklärungspflicht des Autoverkäufers über schwere Unfälle des Autos

Sonst.

 

 

Ansprüche
am Beispiel des Kaufrechts 

Primäransprüche

  • Sind auf Erfüllung der Leistungspflichten (s.o.) gerichtet

  • Entstehen im Kaufrecht mit Vertragsschluss

  • z.B. Anspruch auf sachmangelfreie Übergabe der Kaufsache (§ 433 I BGB) auf Käuferseite und die Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB) auf Verkäuferseite

 

Sekundäransprüche

  • Entstehen im Kaufrecht, wenn der Schuldner eine Pflicht (s.o.) aus dem Kaufvertrag verletzt (z.B. Nichtleistung, Schlechtleistung in Form eines Sachmangels oder Spätleistung)

Sekundäransprüche des Käufers
im Kaufrecht: „Mängelgewährleistungsrechte“

Sekundäransprüche des Verkäufers

  • Nacherfüllung
    Käufer kann grds. nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (
    §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB)

  • Aufwendungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung

    • Für Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (h.M., aber str. ob § 439 II BGB aufgrund seiner Formulierung eine Anspruchsgrundlage ist)

    • Für Aufwendungen durch Entfernen und Einbau bei Kaufgegenständen, die gemäß Art und Verwendungszweck in eine andere eingebaut wurden (§ 439 III BGB)

    • Beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 IV BGB in beiden o.g. Fällen zusätzlich: Anspruch auf Vorschusszahlung

  • Rücktritt

    • Aufgrund nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung (§§ 437 Nr. 2, 323 I Alt. 2 BGB)

    • Aufgrund von Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 2, 326 V BGB)

  • Minderung
    Als Alternative zum Rücktritt kann der Kaufpreis gemindert werden (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)

  • Schadensersatz...
    • aufgrund von anfänglicher Unmöglichkeit
      (§§ 437 Nr. 3, 311a II 1 Alt. 1 BGB)
    • aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB)

    • statt der Leistung aufgrund nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB)

    • neben der Leistung aufgrund einer Pflichtverletzung (§§ 437 Nr. 3, 280 I BGB)

  • Aufwendungsersatz
    Als Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung kann Aufwendungsersatz verlangt werden bei...

    • anfänglicher Unmöglichkeit (§§ 437 Nr. 3, 311a II 1 Alt. 2, 284 BGB)

    • vergeblichen Aufwendungen (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB)

  • Rückgabe der ersetzten Sache
    Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen (§ 439 VI 2 BGB)

 

  • Zurverfügungstellung der Kaufsache
    Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen (§ 439 V BGB)

  • Rücktritt
    Rücktrittsrecht, wenn der Rücktritt des Käufers gem. § 218 BGB unwirksam ist, aber der Käufer die Kaufpreiszahlung verweigert (§ 438 IV 3 BGB)

  • Rückgewähr der mangelhaften Sache
    Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann er die Rückgabe der mangelhaften Sache vom Käufer verlangen (§ 439 VI 1 BGB iVm §§ 346 ff. BGB)

 

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