BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht
Schuldrecht AT
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.