Prüfungsschema für die Untersuchung, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB Vertragsbestandteil geworden sind. Es müssen überhaupt AGB vorliegen und dies wirksam einbezogen worden sein (Einbeziehungskontrolle) und gewissen inhaltlichen Anforderungen standhalten (Inhaltskontrolle).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) = Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags einseitig stellt (§ 305 I 1 BGB)
Vertragsbedingungen = Regelungen, die sich auf den Abschluss oder Inhalt eines Vertrages beziehen
Vorformuliert = In jeglicher Form fixiert (BGH); auch eine geistige Fixierung soll ausreichen (BGH, str.); ausreichend soll auch sein, wenn die Klausel noch ergänzt werden muss und keine unbeeinflusste Ergänzung möglich ist oder wenn nur abschließende Wahlmöglichkeiten gegeben sind (str.)
Einseitig gestellt = nicht mit dem Vertragspartner ausgehandelt
Beachte die Sonderformen für Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen sowie Beförderungsbedingungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe (§ 305a Nr. 1 BGB) sowie bestimmte von der Bundesnetzagentur veröffentlichten AGB (§ 305a Nr. 2 BGB).
In den Regelfällen ist erforderlich:
Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht (§ 305c I BGB).
Individuell verhandelte Vertragsklauseln, die selbst keine AGB nach § 305 I BGB darstellen, haben Vorrang vor den wirksam einbezogenen AGB-Klauseln.
Fernliegende, untypische und vom Verwender offensichtlich nicht bedachte Auslegungsalternativen sollen außer Acht bleiben können.
Beispiel: Der Haftungsausschluss für Sachmängel ist wirksam, obwohl der Wortlaut keine Ausnahme für übernommene Garantien macht.
Die in § 309 BGB aufgelisteten Arten von Klauseln sind unwirksam, ohne dass es einer Abwägung im Einzelfall bedarf; zu den einzelnen Klauselverboten, s. § 309 BGB.
Da die Prüfung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 309 BGB ohne Wertung vorgenommen werden kann, empfiehlt es sich, die Normen ‚von hinten nach vorne' zu prüfen und mit § 309 zu beginnen, bevor § 308 und anschließend § 307 BGB geprüft werden.
Die Wirksamkeit der in § 308 BGB aufgelisteten Klauseln hängt von einer Wertung des Einzelfalls ab; zu den einzelnen Klauselverboten, s. § 308 BGB.
Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (§ 307 I 1 BGB).
Hierbei sind die Interessen des Verwenders umfassend gegen die der typischerweise beteiligten Vertragspartner abzuwägen. Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung sind zu berücksichtigen:
Unangemessenheit der Benachteiligung
Verwender verfolgt einseitig seine Interessen und nimmt keine hinreichende Rücksicht auf den Vertragspartner; umfassende Würdigung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung; bei Verbraucherverträgen sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (§ 310 III Nr. 3 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt regelmäßig in folgenden Fällen vor:
Nichtigkeit der jeweiligen Klausel
Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Klausel und lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen grds. unberührt (§ 306 I BGB verdrängt als lex specialis § 139 BGB); sofern sich eine Klausel verständlich und sinnvoll in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil trennen lässt, bleibt der wirksame Teil bestehen; Teilnichtigkeit soll auch gelten, wenn die unwirksame Klausel eine Hauptleistungspflicht betrifft (str.), Lückenfüllung dann regelm. über § 316 BGB.
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
Unwirksame Klauseln werden nicht auf ein noch zulässiges Maß reduziert, da dies die Verwendung unangemessen benachteiligender AGB begünstigen würde (st. Rspr.).
Lückenfüllung
Anstelle der nicht einbezogenen und unwirksamen Klauseln treten grds. die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 II BGB).
Ausnahmsweise Nichtigkeit des gesamten Vertrags
Nur, wenn das Festhalten für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 306 III BGB).