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BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Quelle: BMJ
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LexMea

Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§§ 305 ff. BGB)

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Prüfungsschema für die Untersuchung, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB Vertragsbestandteil geworden sind. Es müssen überhaupt AGB vorliegen und dies wirksam einbezogen worden sein (Einbeziehungskontrolle) und gewissen inhaltlichen Anforderungen standhalten (Inhaltskontrolle).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle (§ 310 BGB)
  3. Vorliegen von AGB i.S.d. § 305 I BGB
  4. Für eine Vielzahl von Verträgen
  5. Vom Verwender einseitig gestellt
  6. Einbeziehung der AGB in den Vertrag / Einbeziehungskontrolle (§§ 305 II - 305 c BGB)
  7. Sonderfälle
  8. Einbeziehung ggü. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 310 I 1 BGB)
  9. Einbeziehung durch Eisenbahnen, öff. Verkehrsbetriebe o. Bundesnetzagentur (§ 305a BGB)
  10. Einbeziehungen in sonstigen Fällen (§ 305 II, III BGB)
  11. Keine Einbeziehung von überraschenden Klauseln (§ 305c I BGB)
  12. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
  13. Auslegung der Klausel (§§ 133, 157, 305c II BGB)
  14. Wirksamkeit der AGB / Inhaltskontrolle (§§ 307 – 309 BGB)
  15. Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle (§ 307 III 1 BGB)
  16. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
  17. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
  18. Generalklausel: unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB)
  19. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (§ 306 BGB)

 

Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle (§ 310 BGB)

  • Keine Anwendung im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht, bei Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 IV 1 BGB).
  • Bei Arbeitsverträgen anwendbar unter Beachtung der Besonderheiten des Rechtsgebiets (§ 310 IV 2 BGB).

 

Vorliegen von AGB i.S.d. § 305 I BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) = Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags einseitig stellt (§ 305 I 1 BGB)

 

Vertragsbedingungen = Regelungen, die sich auf den Abschluss oder Inhalt eines Vertrages beziehen

 

Vorformuliert In jeglicher Form fixiert (BGH); auch eine geistige Fixierung soll ausreichen (BGH, str.); ausreichend soll auch sein, wenn die Klausel noch ergänzt werden muss und keine unbeeinflusste Ergänzung möglich ist oder wenn nur abschließende Wahlmöglichkeiten gegeben sind (str.)

Für eine Vielzahl von Verträgen

  • Grds. mindestens 3 Verwendungen (BGH)
    • Entscheidend ist die Verwendungsabsicht für eine entsprechende Anzahl, nicht die tatsächliche Anzahl der Verwendungen; mit entsprechender Absicht also auch bereits ab erster tatsächlicher Verwendung
    • Auch bei Verwendungsabsicht gegenüber demselben Vertragspartner.
    • Keine nachträgliche Qualifikation als AGB, wenn entgegen ursprünglichem Plan erneut verwendet wird; ggf. aber AGB hinsichtlich neuer Verträge.
  • Bei Verbraucherverträgen genügt die einmalige Verwendungsabsicht, wenn der Verbraucher keinen Einfluss auf die Formulierung nehmen konnte (§ 310 III Nr. 2 BGB).

 

Vom Verwender einseitig gestellt

Einseitig gestellt = nicht mit dem Vertragspartner ausgehandelt

  • Für jede Klausel gesondert festzustellen („soweit“)
  • Im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 I 3 BGB), wenn... 
    • AGB auch von Gegenseite in Gestaltungswillen aufgenommen wurden
    • „Verwender den ‚gesetzesfremden‘ Kerngehalt der betroffenen Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und der Verwendergegenseite Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt“ (BGH)
      • Möglichkeit Vertrag nicht abzuschließen, reicht nicht aus (str.)
      • Nicht bei ‚planmäßigem Entgegenkommen‘ (str.)
  • Auch gegeben bei der Verwendung eines Vertragsmusters (z.B. aus dem Internet) durch den Verwender; ausreichend soll dann auch die Mehrverwendungsabsicht des ursprünglichen Verfassers sein, auch wenn der Verwender nur einmal verwenden möchte (BGH, str.); jedoch nicht gegeben, wenn beide Parteien gleichermaßen auf ein Vertragsmuster verweisen.
  • Bei Verbraucherverträgen gelten AGB gegenüber Verbrauchern widerleglich als vom Unternehmer gestellt (§ 310 III Nr. 1 BGB).

 

Einbeziehung der AGB in den Vertrag / Einbeziehungskontrolle (§§ 305 II - 305 c BGB)

Sonderfälle

Einbeziehung ggü. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 310 I 1 BGB)

  • § 305 II, III gelten nicht gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 310 I 1 BGB).
  • Insofern bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsschlusses (§§ 145ff, §§ 133, 157 BGB); auch kaufmännisches Bestätigungsschreiben (s. § 346 HGB).
  • Insbes. ist ausdrücklicher Hinweis auf AGB entbehrlich.

Einbeziehung durch Eisenbahnen, öff. Verkehrsbetriebe o. Bundesnetzagentur (§ 305a BGB)

Beachte die Sonderformen für Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen sowie Beförderungsbedingungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe (§ 305a Nr. 1 BGB) sowie bestimmte von der Bundesnetzagentur veröffentlichten AGB (§ 305a Nr. 2 BGB).

 

Einbeziehungen in sonstigen Fällen (§ 305 II, III BGB)

In den Regelfällen ist erforderlich:

  • Ausdrücklicher Hinweis oder Aushang (§ 305 II Nr. 1 BGB) und
  • Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise (§ 305 II Nr. 2 BGB) und
  • Einverständnis der anderen Partei
    • Ausdrücklich oder konkludent (§ 305 II BGB a.E.)
    • Kann auch im Voraus erklärt werden (§ 305 III BGB)

 

Keine Einbeziehung von überraschenden Klauseln (§ 305c I BGB)

Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht (§ 305c I BGB).

 

Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)

Individuell verhandelte Vertragsklauseln, die selbst keine AGB nach § 305 I BGB darstellen, haben Vorrang vor den wirksam einbezogenen AGB-Klauseln.

 

Auslegung der Klausel (§§ 133, 157, 305c II BGB)

  • Zur Auslegung von Willenserklärungen siehe die Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen.
  • Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen zulasten des Verwenders (‚contra proferentem-Regel, § 305c II BGB); welche Auslegung zulasten des Verwenders geht, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Bei der Feststellung, ob eine überraschende Klausel vorliegt (§ 305c I BGB, s.u.) und im Rahmen der Inhaltskontrolle wird die Klausel regelmäßig möglichst nachteilig für den Vertragspartner auszulegen sein, da dies eher zur Nichteinbeziehung oder zur Unwirksamkeit führt; sofern die Klausel wirksam ist, ist sie im Rahmen der Anwendung dagegen möglichst günstig für den Vertragspartner auszulegen.
  • Fernliegende, untypische und vom Verwender offensichtlich nicht bedachte Auslegungsalternativen sollen außer Acht bleiben können.

    Beispiel: Der Haftungsausschluss für Sachmängel ist wirksam, obwohl der Wortlaut keine Ausnahme für übernommene Garantien macht. 

 

 

Wirksamkeit der AGB / Inhaltskontrolle (§§ 307 – 309 BGB)

Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle (§ 307 III 1 BGB)

  • Die Inhaltskontrolle findet insgesamt nur Anwendung auf Klauseln, die von gesetzlichen Bestimmungen abweichen (§ 307 III 1 BGB).
  • Die Klauselverbote des § 308 Nr. 1, 2-9 BGB und des § 309 BGB finden keine direkte Anwendung auf AGB, die gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden (§ 310 I 1 BGB). Hier findet insb. die Generalklausel des § 307 BGB Anwendung, wobei die §§ 308, 309 BGB nach Ansicht des BGH Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung entfalten sollen (str., s.u.) und somit wertend herangezogen werden.
  • Sofern bei Bauverträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auf die gesamte VOB/B Bezug genommen wird, finden § 307 I, II, § 308 Nr. 1a u. 1b BGB keine Anwendung, sodass die VOB/B insgesamt als wirksam anzusehen ist. Dies gilt nach Ansicht des BGH nicht, sobald von einzelnen Vorschriften abgewichen wird.

 

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

Die in § 309 BGB aufgelisteten Arten von Klauseln sind unwirksam, ohne dass es einer Abwägung im Einzelfall bedarf; zu den einzelnen Klauselverboten, s. § 309 BGB. 

Da die Prüfung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 309 BGB ohne Wertung vorgenommen werden kann, empfiehlt es sich, die Normen ‚von hinten nach vorne' zu prüfen und mit § 309 zu beginnen, bevor § 308 und anschließend § 307 BGB geprüft werden.

 

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)

Die Wirksamkeit der in § 308 BGB aufgelisteten Klauseln hängt von einer Wertung des Einzelfalls ab; zu den einzelnen Klauselverboten, s. § 308 BGB.

 

Generalklausel: unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB)

Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (§ 307 I 1 BGB).

Hierbei sind die Interessen des Verwenders umfassend gegen die der typischerweise beteiligten Vertragspartner abzuwägen. Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung sind zu berücksichtigen:

  • Vorliegen einer Benachteiligung
    Die Klausel muss im Verhältnis zum dispositiven Recht nachteilig für den Vertragspartner sein. Der Nachteil muss von einigem Gewicht sein (h.M.).
    Bsp.: Verfallsklausel in Arbeitsverträgen, die Lohnansprüche nach wenigen Wochen ausschließt. 
  • Unangemessenheit der Benachteiligung
    Verwender verfolgt einseitig seine Interessen und nimmt keine hinreichende Rücksicht auf den Vertragspartner; umfassende Würdigung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung; bei Verbraucherverträgen sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (§ 310 III Nr. 3 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt regelmäßig in folgenden Fällen vor:

    • Unvereinbarkeit mit Leitbildfunktion des dispositiven Rechts, § 307 II Nr. 1 BGB
      Wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Leitbildfunktion des dispositiven Rechts, § 307 II Nr. 1 BGB).
    • Einschränkung von Kardinalspflichten, § 307 II Nr. 2 BGB
      Wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (‚Kardinalspflichten‘), so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 II Nr. 2 BGB); Kardinalspflichten sind jedenfalls die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, der BGH definiert sie als Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf“
      Bsp.: Mieter darf generell keine Hunde oder Katzen halten. Ein einzelfallbezogener Genehmigungsvorbehalt soll dagegen wirksam sein (BGH).
    • Verstoß gegen Transparenzgebot
      Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB)
      Bsp.: Unzulässig ist Verwendung von Fachbegriffen, die keine fest umrissene Bedeutung haben; hierzu sollen auch die von BGH selbst verwendeten Begriffe der ‚wesentlichen Vertragspflichten‘ oder ‚Kardinalspflichten‘ gehören (BGH, str.); zulässig ist dagegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie ‚wichtiger Grund‘ oder ‚Fehlschlagen der Nacherfüllung‘

 

Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (§ 306 BGB)

  • Nichtigkeit der jeweiligen Klausel
    Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Klausel und lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen grds. unberührt (§ 306 I BGB verdrängt als lex specialis § 139 BGB); sofern sich eine Klausel verständlich und sinnvoll in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil trennen lässt, bleibt der wirksame Teil bestehen; Teilnichtigkeit soll auch gelten, wenn die unwirksame Klausel eine Hauptleistungspflicht betrifft (str.), Lückenfüllung dann regelm. über § 316 BGB.

  • Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
    Unwirksame Klauseln werden nicht auf ein noch zulässiges Maß reduziert, da dies die Verwendung unangemessen benachteiligender AGB begünstigen würde (st. Rspr.).

  • Lückenfüllung
    Anstelle der nicht einbezogenen und unwirksamen Klauseln treten grds. die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 II BGB).

  • Ausnahmsweise Nichtigkeit des gesamten Vertrags
    Nur, wenn das Festhalten für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 306 III BGB).

 

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