BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht
Schuldrecht AT
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Quelle: BMJ
Import: