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Schuldrecht AT

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
Quelle: BMJ
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LexMea

Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

Prüfungsschema zur Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen nach §§ 104 ff. BGB. Nur wer insoweit geschäftsfähig ist, kann eine wirksame Willenserklärung abgeben. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Begriff der Geschäftsfähigkeit
  3. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit 
  4. Geschäftsunfähigkeit 
  5. Voraussetzungen
  6. Grds. Rechtsfolge: Nichtigkeit 
  7. Ausnahme: Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB)
  8. Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit
  9. Beschränkte Geschäftsfähigkeit 
  10. Voraussetzungen 
  11. Rechtsfolge 
  12. Willenserklärung von vornherein wirksam 
  13. Lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte 
  14. Einwilligung durch gesetzlichen Vertreter
  15. Sonderfall: Taschengeldparagraf (§ 110 BGB)
  16. Sonderfall: Erwerbsgeschäft (§ 112 BGB)
  17. Sonderfall: Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)
  18. Willenserklärung schwebend unwirksam 

 

Begriff der Geschäftsfähigkeit

Die Wirksamkeit der Willenserklärung richtet sich nach der Geschäftsfähigkeit des Abgebenden / Annehmenden. 

Geschäftsfähigkeit = die Fähigkeit, selbst Willenserklärungen wirksam abzugeben oder in Empfang zu nehmen

 

Die Geschäftsfähigkeit ist insbesondere abzugrenzen von

  • Rechtsfähigkeit = die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
    § 1 BGB: ab Vollendung der Geburt 

  • Testierfähigkeit = Unterart der Geschäftsfähigkeit
    § 2229 BGB: mind. 16 Jahre, keine Geistesstörung

  • Ehefähigkeit = Unterart der Geschäftsfähigkeit
    §§ 1303, 1304 BGB: mindestens 18 Jahre

  • Deliktsfähigkeit (iSd §§ 823 ff. BGB) = die deliktsrechtliche Haftbarkeit
    § 828 BGB: mindestens 7 Jahre, Einschränkungen bis 17 Jahre

  • Schuldfähigkeit = die strafrechtliche Verantwortungsreife
    § 19 StGB: mindestens 14 Jahre 

 

 

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit 

Grundsätzlich geht das Gesetz von der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres aus (§§ 2, 106 BGB).

 

 

Geschäftsunfähigkeit 

Voraussetzungen

Gem. § 104 BGB bestehen zwei Fallgruppen der Geschäftsunfähigkeit:

  • Nicht das siebente Lebensjahr vollendet  (§ 104 Nr. 1 BGB); wirksame Willenserklärungen sind durch einen gesetzlichen Vertreter abzugeben, meist durch die Eltern (§§ 1626 I, 1629 I BGB)
  • Sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindend (§ 104 Nr. 2 BGB)
    Bsp.: Demenz, geistige Behinderung, Wahn oder Halluzination
    Kann sich als partielle Geschäftsunfähigkeit auch auf einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken (hM)

 

Grds. Rechtsfolge: Nichtigkeit 

Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Willenserklärung (§ 105 I BGB). Die Erkennbarkeit für den Geschäftspartner ist unerheblich, da der Schutz des Geschäftsunfähigen Vorrang hat. 

 

Ausnahme: Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB)

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens durch eine volljährige geschäftsunfähige Person gelten mit Bewirkung der Leistung und Gegenleistung als wirksam, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für dessen Person oder Vermögen besteht (§ 105a BGB).

 

 

Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit

Auch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit kann zur Nichtigkeit von Willenserklärungen führen (§ 105 II BGB).

Bsp.: Trunkenheit mit einer Alkoholkonzentration von mehr als 3,0 ‰, Intoxikation, Fieber, Hypnose

 

 

Beschränkte Geschäftsfähigkeit 

Voraussetzungen 

Beschränkt geschäftsfähig sind gem. §§ 2, 106 BGB Personen nach Vollendung des siebten Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, also im Alter von 7 bis 17 Jahren.

 

Rechtsfolge 

Die Wirksamkeit von Willenserklärungen richtet sich nach §§ 107 bis 113 BGB. 

Willenserklärung von vornherein wirksam 

 

Lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte

Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger sind von Anfang an wirksam, wenn diese lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB).

Entgegen Wortlaut des § 107 BGB sieht die ganz hM auch rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte als wirksam an, da auch hier der Schutz des Minderjährigen gewahrt bleibt.
Bsp.: Übereignung einer fremden Sache an einen Dritten nach §§ 929, 932 BGB.

Lediglich rechtlich vorteilhaft = wenn auf der Rechtsfolgenseite keine unmittelbaren Nachteile stehen

Unmittelbare Nachteile auf Rechtsfolgenseite sind insbesondere: 

  • Verpflichtungen
    Bsp.: Kaufpreiszahlung, Nebenleistungspflichten, Schadensersatzpflichten, Rückgabepflichten 

  • Verlust von Rechten
    Bsp.: Verlust des Rückzahlungsanspruches bei Kündigung des Darlehensvertrages

  • Beschränkung von Rechten
    Bsp.: Wegerecht (§ 1018 BGB)

Wirtschaftliche Betrachtungen (etwa i.S. einer wirtschaftlichen Gesamtsaldierung der Vor- und Nachteile) oder mittelbare Rechtsfolgen sind nicht zu beachten. 

Rechtlich neutrale Willenserklärungen sind mangels Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen ebenfalls wirksam

 

Tritt bei Leistung an Minderjährige gem. § 362 I BGB Erfüllungswirkung ein?

Die Übereignung von Geld an Minderjährige ist lediglich rechtlich vorteilhaft und somit wirksam. Fraglich ist, ob damit auch Erfüllungswirkung nach § 362 I BGB eintritt und es z.B. zum Erlöschen des Kaufpreiszahlungsanspruchs aus § 433 II BGB kommt. 

  • e.A. Modifizierte Vertragstheorie: (+) 
    Ja, wenn zusätzlich ein Erfüllungsvertrag geschlossen wird oder wenn die Leistung durch tatsächliche Handlung erfolgt.

    (pro): Systematik: Der Erfüllungsvertrag wäre rechtlich nachteilig und somit schwebend unwirksam; Minderjährige sind so geschützt. Bei Leistung durch tatsächliche Handlungen ist die Gefahr der Entreicherung nicht gegeben und Minderjährige ausreichend geschützt.

 

  • h.M. Theorie der realen Leistungsbewirkung: (-)
    Die Erfüllung tritt mit Leistung ein, wenn der Annehmende empfangszuständig ist. Beschränkt Geschäftsfähige sind nicht empfangszuständig und die Erfüllungswirkung tritt nicht ein. Dem Kaufpreisschuldner bleibt der Weg über das Bereicherungsrecht offen (§ 812 ff. BGB), mit der Möglichkeit der Entreicherung (§ 818 III BGB) für den beschränkt Geschäftsfähigen.

    (pro) Wortlaut/Systematik: § 362 I BGB setzt dem Wortlaut nach nur eine Leistungsbewirkung voraus. Für die Sonderregelung der Leistung an Erfüllung statt wird im Gegensatz eine Vereinbarung gem. § 364 I BGB gefordert.

    (con) Wortlaut/Systematik: Empfangszuständigkeit ist nicht durch Gesetz geregelt.

 

Einwilligung durch gesetzlichen Vertreter

Nur zu prüfen, wenn die Willenserklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB, s.o.).

Einwilligung = die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB)

Die Einwilligung (= vorherige Zustimmung, s. § 183 BGB) durch die gesetzlichen Vertreter (grds. §§ 1626 I, 1629 I BGB) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ausdrücklich oder konkludent erteilt werden kann. Bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftes kann sie gem. § 183 S. 1 BGB widerrufen werden. 

 

Sonderfall: Taschengeldparagraf (§ 110 BGB)

Auch ohne explizite Einwilligung gilt ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn die...

  • Mittel für einen bestimmten, von den Eltern vorgesehenen Zweck verwendet werden oder sich zumindest mit der Erziehungskonzeption der Eltern decken (antizipierte generalisierte Einwilligung) und die
  • Leistung durch die genannten Mittel tatsächlich bewirkt wird.

 

Sonderfall: Erwerbsgeschäft (§ 112 BGB)

Wenn Minderjährige durch gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts berechtigt werden, sind sie unbeschränkt geschäftsfähig für Rechtsgeschäfte, die ihr Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

 

Sonderfall: Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)

Wenn Minderjährige durch gesetzliche Vertreter ermächtigt wurden, in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten, sind Willenserklärungen zur Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses von Anfang an wirksam. Dies gilt auch zur Erfüllung von sich aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen

 

 

Willenserklärung schwebend unwirksam 

Die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrages tritt ein, wenn ... 

  • der gesetzliche Vertreter diesen genehmigt (§ 108 I BGB) oder
  • der Minderjährige volljährig geworden ist und den Vertrag gem. § 108 III BGB selbst genehmigt

 

Genehmigung = die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB)

 

Die Wirksamkeit tritt nicht ein, wenn ...

  • der gesetzliche Vertreter den Vertrag nicht genehmigt (§ 108 I BGB), 
  • der gesetzliche Vertreter nach Aufforderung zur Erklärung der Genehmigung durch den Vertragspartner schweigt (§ 108 II BGB) oder
  • der Vertragspartner vor Erteilung der Genehmigung den Vertrag widerruft (§ 109 I BGB).

 

 

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