BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht
Schuldrecht AT
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach verobjektiviertem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) und nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach tatsächlichem Willen, § 133 BGB).
Willenserklärung = Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
z.B. Vertragsangebot, Kündigung
Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
In besonderen Konstellationen sind zusätzliche Auslegungsregeln hinzuzuziehen:
Für bestimmte Rechtsgeschäfte stellt der Gesetzgeber widerlegliche Vermutungen für die Auslegung auf. Beispiele: