BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Erbrecht
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Quelle: BMJ
Import: