Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Erbrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Quelle:
BMJ
Import:
13.01.2025