Suche

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Quelle: BMJ
Import: