BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Erbrecht
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
Quelle: BMJ
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Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar