Suche

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
Quelle: BMJ
Import: