(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.
dem Kind und- a)
seinen Eltern oder
- b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, - 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. (2) § 208 bleibt unberührt.