BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Erbrecht
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Quelle: BMJ
Import: