Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Erbrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Quelle:
BMJ
Import:
13.01.2025