BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
BGB AT
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
Quelle: BMJ
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Übersicht über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach verobjektiviertem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) und nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach tatsächlichem Willen, § 133 BGB).
Willenserklärung = Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
z.B. Vertragsangebot, Kündigung
Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
In besonderen Konstellationen sind zusätzliche Auslegungsregeln hinzuzuziehen:
Für bestimmte Rechtsgeschäfte stellt der Gesetzgeber widerlegliche Vermutungen für die Auslegung auf. Beispiele: