Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
BGB AT
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Quelle:
BMJ
Import:
23.12.2024