BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
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(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Quelle: BMJ
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