Suche

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
Quelle: BMJ
Import: