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BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

BGB AT

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Quelle: BMJ
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