BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
Quelle: BMJ
Import: