BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar