BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
Übersicht über Charakteristika, Unterschiede und anwendbare Rechtsnormen für die rechtserheblichen Handlungen: Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft und geschäftsähnliche Handlung.
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Keine Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte uneingeschränkt anwendbar
→ Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte grds. analog anwendbar