BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Quelle: BMJ
Import: