BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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