BEHG Brennstoffemissionshandelsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 11 Absatz 1 und 2 tritt
- 1.
- am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,
- 2.
- frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes.
Quelle: BMJ
Import: