BeamtStG Beamtenstatusgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a)
- der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
- b)
- der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a)
- zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a)
- der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- b)
- der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
Quelle: BMJ
Import: