BDG Bundesdisziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
- Verweis (§ 6)
- 2.
- Geldbuße (§ 7)
- 3.
- Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
- 4.
- Zurückstufung (§ 9) und
- 5.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
- 1.
- Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
- 2.
- Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
Quelle: BMJ
Import: