BDG Bundesdisziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
- ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
- ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
- 4.
- das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
- der Beamte stirbt,
- 2.
- das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
- 3.
- bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.