BBhV Bundesbeihilfeverordnung
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(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
- 1.
- der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und
- 2.
- durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten
- a)
- für Neurologie,
- b)
- für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
- c)
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
- d)
- Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 1.
- Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
- 2.
- ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
- 3.
- psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
- 4.
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
- 1.
- ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
- 2.
- es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,
- 3.
- die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
- bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
- 2.
- bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine
Behandlungseinheit mindestens
25 Minuten dauertwenn eine
Behandlungseinheit mindestens
50 Minuten dauertRegelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten - 3.
- bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauertwenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
100 Minuten dauert80 Behandlungs-
einheiten40 Behandlungs-
einheiten
Quelle: BMJ
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