BauNVO Baunutzungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- 2.
- Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 3.
- Tankstellen,
- 4.
- Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- 2.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- 3.
- Vergnügungsstätten.
Quelle: BMJ
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