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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
- 2.die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie das Verfahren,
- 3.die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung,
- 4.die nähere Ausgestaltung der in § 33 Absatz 2 Nummer 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, in der die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständigen Stellen aufgeführt sind,
- 5.ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2,
- 6.weitere Fachrichtungen des Bauwesens nach § 26 Absatz 3 zu bestimmen,
- 7.die Inhalte der praktischen Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, einschließlich erforderlicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums ,
- 8.Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, und
- 9.das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach § 20 Absatz 6 bis 8.
(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Quelle: Justizportal NRW
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