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Baukammerngesetz NRW

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Übrigen die Bestimmungen des VI. Abschnitts, 2. Unterabschnitt des Heilberufsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) § 111 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesberufsgericht nach der Verhängung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 auf Antrag der oder des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) oder feststellen kann, dass das frühere Urteil einer Wiedereintragung nicht entgegen steht.
(3) § 114 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die persönlichen und sächlichen Kosten der jeweiligen Berufsgerichtsbarkeit dem Land Nordrhein-Westfalen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von der jeweiligen Baukammer zu erstatten sind.
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