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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, findet § 30 mit Ausnahme von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis f sowie Absatz 4 entsprechende Anwendung.
(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 abgeschlossen, kann der Anspruch gegenüber Auftraggebern wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden
- 1.durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und
- 2.durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 entsprechen.
Quelle: Justizportal NRW
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