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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(3) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
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