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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen oder wer zur Führung der Beruf sbezeichnung nach § 18 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig.
(2) Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten dürfen auch die bisherige Bezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" und "Garten- und Landschaftsarchitekt" führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in der Liste der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten eingetragen sind.
(3) Wer in Nordrhein-Westfalen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine der Bezeichnung nach Absatz 1 entsprechende praktische Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 ausübt, darf die Bezeichnung "Junior-Architektin" oder "Junior-Architekt", "Junior-Innenarchitektin" oder "Junior-Innenarchitekt", "Junior-Landschaftsarchitektin" oder "Junior-Landschaftsarchitekt" sowie "Junior-Stadtplanerin" oder "Junior-Stadtplaner" nur führen, wenn die betreffende Person mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist.
(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
Quelle: Justizportal NRW
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