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BauGB  
Baugesetzbuch

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.
(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Absatz 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Bauplanungsrechtliche Bereiche – Beplanter (§ 30 BauGB) und unbeplanter Innenbereich (§ 31 BauGB) sowie Außenbereich (§ 35 BauGB)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht mit Definition und Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), unbeplanten Innenbereich (§ 31 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).

 

Gebiet / Definition

Zulässigkeit

 

 § 30 BauGB

Geltungs-bereich
eines Bebauungs-plans 

/

unbeplanter

Innenbereich

 

Qualifizierter Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der gem. § 30 I BauGB allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die folgenden Festsetzungen enthält:

  • Art der baul. Nutzung, 
  • Maß der baul. Nutzung, 
  • überbaubare Grundstücksflächen, 
  • örtliche Verkehrsflächen. 

Gem. § 30 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • entweder den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht

    oder
    wenn eine Ausnahme / Befreiung (§ 31 BauGB) vorliegt 

 

  • und jeweils die Erschließung gesichert ist.

 

Einfacher Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der auch nur eine der für einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 I BauGB erforderlichen Angeben nicht enthält (§ 30 III BauGB). 

Gem. § 30 I, III BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,

 

  • im Übrigen die Voraussetzungen des § 34 (s.u.) - bzw. selten (da die Gemeinden i.d.R. keinen Bebauungsplan für den Außenbereich erlassen) des § 35 BauGB (s.u.) - gegeben sind
  • und die Erschließung gesichert ist.

 

Vorhaben-bezogener Bebauungs-plan

I.d.R. vom Bauträger erarbeiteter und der Gemeinde vorgeschlagener Bebauungsplan für ein spezifisches Bauvorhaben auf seinem Grundstück, s. § 12 BauGB.

Gem. § 30 II BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

 

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 34 BauGB

Unbeplanter Innenbereich

 

Innenbereich = Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 I BauGB).

Darüber hinaus fordert die Rspr., dass die Bebauung...

  • von gewissem Gewicht ist (ab ca. 6 Gebäuden),
  • den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, es sich also nicht um eine Splittersiedlung (vgl. § 35 III Nr. 7 BauGB) handelt - wobei einzelne Baulücken jedoch unschädlich sind - und
  • Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Gem. § 34 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,

  • nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 35 BauGB

Außenb-ereich

Außenbereich = Gesamter Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB liegt (negative Definition).

Unterteilung:

 

Privilegierte Vorhaben
(§ 35 I BauGB):

  • Vorliegen eines privilegierten Vorhabens (§ 35 I Nr. 1 - 8 BauGB)
  • Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (Regelfall, § 35 I, III BauGB)
  • Ausreichende Erschließung

 

 

Sonstige nicht-privilegiertes Vorhaben
(§ 35 II BauGB):

  • Vorliegen eines sonstigen nicht-privilegierten Vorhabens
  • Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
    (§ 35 II, III BauGB)
  • Gesicherte Erschließung

 

 

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