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BauGB  
Baugesetzbuch

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
1.
die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2.
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3.
die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des § 166 Absatz 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 ergibt,
4.
die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in § 26 Nummer 2 und § 35 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.
(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Bauplanungsrechtliche Bereiche – Beplanter (§ 30 BauGB) und unbeplanter Innenbereich (§ 31 BauGB) sowie Außenbereich (§ 35 BauGB)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht mit Definition und Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), unbeplanten Innenbereich (§ 31 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).

 

Gebiet / Definition

Zulässigkeit

 

 § 30 BauGB

Geltungs-bereich
eines Bebauungs-plans 

/

unbeplanter

Innenbereich

 

Qualifizierter Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der gem. § 30 I BauGB allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die folgenden Festsetzungen enthält:

  • Art der baul. Nutzung, 
  • Maß der baul. Nutzung, 
  • überbaubare Grundstücksflächen, 
  • örtliche Verkehrsflächen. 

Gem. § 30 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • entweder den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht

    oder
    wenn eine Ausnahme / Befreiung (§ 31 BauGB) vorliegt 

 

  • und jeweils die Erschließung gesichert ist.

 

Einfacher Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der auch nur eine der für einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 I BauGB erforderlichen Angeben nicht enthält (§ 30 III BauGB). 

Gem. § 30 I, III BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,

 

  • im Übrigen die Voraussetzungen des § 34 (s.u.) - bzw. selten (da die Gemeinden i.d.R. keinen Bebauungsplan für den Außenbereich erlassen) des § 35 BauGB (s.u.) - gegeben sind
  • und die Erschließung gesichert ist.

 

Vorhaben-bezogener Bebauungs-plan

I.d.R. vom Bauträger erarbeiteter und der Gemeinde vorgeschlagener Bebauungsplan für ein spezifisches Bauvorhaben auf seinem Grundstück, s. § 12 BauGB.

Gem. § 30 II BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

 

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 34 BauGB

Unbeplanter Innenbereich

 

Innenbereich = Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 I BauGB).

Darüber hinaus fordert die Rspr., dass die Bebauung...

  • von gewissem Gewicht ist (ab ca. 6 Gebäuden),
  • den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, es sich also nicht um eine Splittersiedlung (vgl. § 35 III Nr. 7 BauGB) handelt - wobei einzelne Baulücken jedoch unschädlich sind - und
  • Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Gem. § 34 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,

  • nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 35 BauGB

Außenb-ereich

Außenbereich = Gesamter Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB liegt (negative Definition).

Unterteilung:

 

Privilegierte Vorhaben
(§ 35 I BauGB):

  • Vorliegen eines privilegierten Vorhabens (§ 35 I Nr. 1 - 8 BauGB)
  • Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (Regelfall, § 35 I, III BauGB)
  • Ausreichende Erschließung

 

 

Sonstige nicht-privilegiertes Vorhaben
(§ 35 II BauGB):

  • Vorliegen eines sonstigen nicht-privilegierten Vorhabens
  • Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
    (§ 35 II, III BauGB)
  • Gesicherte Erschließung

 

 

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