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BauGB  
Baugesetzbuch

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Bauplanungsrechtliche Bereiche – Beplanter (§ 30 BauGB) und unbeplanter Innenbereich (§ 31 BauGB) sowie Außenbereich (§ 35 BauGB)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht mit Definition und Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), unbeplanten Innenbereich (§ 31 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).

 

Gebiet / Definition

Zulässigkeit

 

 § 30 BauGB

Geltungs-bereich
eines Bebauungs-plans 

/

unbeplanter

Innenbereich

 

Qualifizierter Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der gem. § 30 I BauGB allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die folgenden Festsetzungen enthält:

  • Art der baul. Nutzung, 
  • Maß der baul. Nutzung, 
  • überbaubare Grundstücksflächen, 
  • örtliche Verkehrsflächen. 

Gem. § 30 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • entweder den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht

    oder
    wenn eine Ausnahme / Befreiung (§ 31 BauGB) vorliegt 

 

  • und jeweils die Erschließung gesichert ist.

 

Einfacher Bebauungs-plan

Gebiet eines Bebauungsplans, der auch nur eine der für einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 I BauGB erforderlichen Angeben nicht enthält (§ 30 III BauGB). 

Gem. § 30 I, III BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,

 

  • im Übrigen die Voraussetzungen des § 34 (s.u.) - bzw. selten (da die Gemeinden i.d.R. keinen Bebauungsplan für den Außenbereich erlassen) des § 35 BauGB (s.u.) - gegeben sind
  • und die Erschließung gesichert ist.

 

Vorhaben-bezogener Bebauungs-plan

I.d.R. vom Bauträger erarbeiteter und der Gemeinde vorgeschlagener Bebauungsplan für ein spezifisches Bauvorhaben auf seinem Grundstück, s. § 12 BauGB.

Gem. § 30 II BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

 

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 34 BauGB

Unbeplanter Innenbereich

 

Innenbereich = Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 I BauGB).

Darüber hinaus fordert die Rspr., dass die Bebauung...

  • von gewissem Gewicht ist (ab ca. 6 Gebäuden),
  • den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, es sich also nicht um eine Splittersiedlung (vgl. § 35 III Nr. 7 BauGB) handelt - wobei einzelne Baulücken jedoch unschädlich sind - und
  • Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Gem. § 34 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...

 

  • sich nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,

  • nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt

  • und die Erschließung gesichert ist.

 

§ 35 BauGB

Außenb-ereich

Außenbereich = Gesamter Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB liegt (negative Definition).

Unterteilung:

 

Privilegierte Vorhaben
(§ 35 I BauGB):

  • Vorliegen eines privilegierten Vorhabens (§ 35 I Nr. 1 - 8 BauGB)
  • Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (Regelfall, § 35 I, III BauGB)
  • Ausreichende Erschließung

 

 

Sonstige nicht-privilegiertes Vorhaben
(§ 35 II BauGB):

  • Vorliegen eines sonstigen nicht-privilegierten Vorhabens
  • Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
    (§ 35 II, III BauGB)
  • Gesicherte Erschließung

 

 

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