BauGB Baugesetzbuch
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
Quelle: BMJ
Import: