BattG Batteriegesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
- 1.
- dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- 2.
- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- 3.
- welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
- 1.
- die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen,
- 2.
- Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
- 3.
- die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
- 4.
- die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
- 5.
- die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.
(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer in angemessenem Umfang zu informieren über
- 1.
- die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien,
- 2.
- Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien,
- 3.
- die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie
- 4.
- die Rücknahmestellen.
- 1.
- Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- 2.
- Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
- 3.
- Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
- 4.
- Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
- 5.
- Vertreter der Länder und des Bundes.
(4) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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