BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Als Vermögen gelten alle
- 1.
- beweglichen und unbeweglichen Sachen,
- 2.
- Forderungen und sonstige Rechte.
(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
- Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
- 2.
- Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
- 3.
- Nießbrauchsrechte,
- 4.
- Haushaltsgegenstände.
Quelle: BMJ
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