BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import: