AWV Außenwirtschaftsverordnung
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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
- 1.
- der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
- 2.
- der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
- 3.
- die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: BMJ
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