AWV Außenwirtschaftsverordnung
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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
(1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:
- 1.
- die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,
- 2.
- wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,
- a)
- ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,
- b)
- ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,
- c)
- eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,
- d)
- eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.
(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
(3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.
Quelle: BMJ
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