AWaffV Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
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Waffenrecht
(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- über die Beförderung:
- a)
- die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates,
- b)
- die Bezeichnung der Durchgangsländer,
- c)
- die Beförderungsart und
- d)
- den Beförderer;
- 2.
- zu dem Versender, dem Erklärungspflichtigen und dem Empfänger jeweils:
- a)
- den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma,
- b)
- Anschrift und
- c)
- Telefon- oder Telefaxnummer;
- 3.
- zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes:
- a)
- Ausstellungsdatum,
- b)
- Ausstellungsnummer,
- c)
- ausstellende Behörde,
- d)
- Geltungsdauer;
- 4.
- zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:
- a)
- Ausstellungsdatum,
- b)
- ausstellende Behörde,
- c)
- Geltungsdauer,
- d)
- Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen;
- 5.
- über die Waffen:Anzahl und Art der Waffen;
- 6.
- über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben:
- a)
- die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
- b)
- den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers,
- c)
- die Modellbezeichnung,
- d)
- das Kaliber,
- e)
- die Herstellungsnummer und
- f)
- das CIP-Beschusszeichen, sofern vorhanden;
- 7.
- zu der Munition:
- a)
- Art und Anzahl,
- b)
- Name, Firma, oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
- c)
- Kaliber,
- d)
- CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhanden,
- e)
- Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung beizufügen.
(2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks oder elektronisch zu erfolgen. Für die elektronische Anzeige kann das Bundesverwaltungsamt Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtlichen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwaltungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende seine Identität auf geeignete Weise nachweist.
(3) Im Fall der Verwendung des amtlichen Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch. Im Fall der elektronischen Anzeige bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige elektronisch.
(4) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- über die Person des Überlassers:Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
- 2.
- über die Person des Erwerbers:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
- 3.
- über die Waffen oder die Munition:die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
(5) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung;
- 2.
- über die Schusswaffe:Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;
- 3.
- über den Versender:Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.
Quelle: BMJ
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